Gesetze / Krankenpflegegesetz

KrPflG 2004

§ 20 Aufgaben der zuständigen Behörden

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflG%202004/20#abs-1 (1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflG%202004/20#abs-2 (2) Die Entscheidungen nach den §§ 6 und 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durchgeführt werden soll.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/KrPflG%202004/20#abs-2a (2a) Die Meldung nach § 19 Abs. 3 und 4 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 19a Satz 1 an. Die Informationen nach § 19a Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 19b erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 19a Abs. 5 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausübt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflG%202004/20#abs-3 (3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

§ 19b § 21