Gesetze / KrPflG 2004 · BGBl I 2003, 1442
Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege
33 Normen · ausgefertigt 16.07.2003 · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen
- § 1Führen der Berufsbezeichnungen
- § 2Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- § 2aUnterrichtungspflichten
- § 2bVorwarnmechanismus
- Abschnitt 2 · Ausbildung
- § 3Ausbildungsziel
- § 4Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 4aStaatliche Prüfung bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7
- § 5Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 6Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 7Anrechnung von Fehlzeiten
- § 8Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 3 · Ausbildungsverhältnis
- § 9Ausbildungsvertrag
- § 10Pflichten des Trägers der Ausbildung
- § 11Pflichten der Schülerin und des Schülers
- § 12Ausbildungsvergütung
- § 13Probezeit
- § 14Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 15Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 16Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 17Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 18Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
- § 18aModellvorhaben nach § 4 Abs. 7
- Abschnitt 4 · Erbringen von Dienstleistungen
- § 19Dienstleistungserbringer
- § 19aVerwaltungszusammenarbeit
- § 19bPflichten des Dienstleistungserbringers
- Abschnitt 5 · Zuständigkeiten
- § 20Aufgaben der zuständigen Behörden
- Abschnitt 6 · Bußgeldvorschriften
- § 21Ordnungswidrigkeiten
- Abschnitt 7 · Anwendungsvorschriften
- § 22Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- § 23Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
- § 24Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
- § 25Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
- § 26Befristung
- § 27Evaluation
- Anlage(zu § 2 Abs. 4 Satz 1)