Gesetze / Krankenpflegegesetz KrPflG 2004 § 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Zur aktuellen Fassung → Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemeinschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind.