Gesetze / Gesetz über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts
KrArchG§ 2 Übernahme von Unterlagen der Heimatortskarteien
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrArchG/2#abs-1 (1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unterlagen der Heimatortskarteien des Kirchlichen Suchdienstes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrArchG/2#abs-2 (2) Der Kirchliche Suchdienst übergibt die Bestände seiner Heimatortskarteien dem Lastenausgleichsarchiv, sobald die ihm von der Bundesrepublik Deutschland übertragenen Aufgaben abgeschlossen sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 KrArchG →
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