Gesetze / Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung
KrAbfWUTechAusbV§ 12 Prüfungsbereich „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrAbfWUTechAusbV/12#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrAbfWUTechAusbV/12#abs-2 (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsteilen bestehen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrAbfWUTechAusbV/12#abs-3 (3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 180 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.