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# § 12 KrAbfWUTechAusbV — Prüfungsbereich „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“

Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Maschinen und Anlagen der Abfallbehandlung einzustellen, zu steuern, zu überwachen und zu justieren,

- 2. Prozesse der Abfallaufbereitung mit Hilfe von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik zu überwachen sowie bei Bedarf Maßnahmen einzuleiten und zu dokumentieren sowie

- 3. Anlagen der Abfallwirtschaft durch Instandhaltungsmaßnahmen betriebsbereit zu halten.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsteilen bestehen kann.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 180 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 12 KrAbfWUTechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KrAbfWUTechAusbV/12

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