Gesetze / Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung

KostVGes

§ 3

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KostVGes/3#abs-1 (1) Die Gebühren für die Prüfung von Mitteln und Verfahren zur Desinfektion (Entseuchung) nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes betragen zur Bestimmung

1.der mikrobiziden Wirkung eines Desinfektionsmittels5.300 DM,
2.des praktischen Desinfektionswertes eines chemischen oder chemothermischen Desinfektionsverfahrens6.300 DM;
erfordert die Prüfung keine experimentellen Untersuchungen, so ermäßigt sich die Gebühr auf 440 DM,
3.des praktischen Desinfektionswertes eines physikalischen Desinfektionsverfahrens5.300 DM;
erfordert die Prüfung keine experimentellen Untersuchungen, so ermäßigt sich die Gebühr auf 300 DM.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KostVGes/3#abs-2 (2) Für die Aufnahme eines in Absatz 1 genannten Mittels oder Verfahrens in die Liste nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes beträgt die Gebühr 100 DM.

§ 2 § 4