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§ 3 KostVGes

Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Gebühren für die Prüfung von Mitteln und Verfahren zur Desinfektion (Entseuchung) nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes betragen zur Bestimmung

1.der mikrobiziden Wirkung eines Desinfektionsmittels5.300 DM,
2.des praktischen Desinfektionswertes eines chemischen oder chemothermischen Desinfektionsverfahrens6.300 DM;
erfordert die Prüfung keine experimentellen Untersuchungen, so ermäßigt sich die Gebühr auf 440 DM,
3.des praktischen Desinfektionswertes eines physikalischen Desinfektionsverfahrens5.300 DM;
erfordert die Prüfung keine experimentellen Untersuchungen, so ermäßigt sich die Gebühr auf 300 DM.

(2) Für die Aufnahme eines in Absatz 1 genannten Mittels oder Verfahrens in die Liste nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes beträgt die Gebühr 100 DM.