Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin
KosmAusbV§ 4 Ausbildungsberufsbild
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KosmAusbV/4#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung ist mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Bedienen von Apparaten und Instrumenten,
6.
Verkauf und Warenwirtschaft,
7.
Kundengespräche und Kundenbetreuung,
8.
Beurteilen und Reinigen der Haut,
9.
Pflegende Kosmetik,
10.
Dekorative Kosmetik,
11.
Kosmetische Massagen,
12.
Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung,
13.
Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von zwölf Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KosmAusbV/4#abs-2 (2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
1.
Permanente Haarentfernung,
2.
Hydrotherapie,
3.
Visagismus,
4.
Permanentes Make-up,
5.
Nagelmodellage,
6.
Spezielle Fußpflege,
7.
Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 KosmAusbV →
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- BFH, 02.09.2010 – V R 47/09Keine steuerfreie Heilbehandlung durch Subunternehmer ohne eigenständigen BefähigungsnachweisZitiert von 11
- FG Rheinland-Pfalz, 25.07.2013 – 6 K 1122/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.