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§ 4 KosmAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin

Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung ist mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Bedienen von Apparaten und Instrumenten,
6.
Verkauf und Warenwirtschaft,
7.
Kundengespräche und Kundenbetreuung,
8.
Beurteilen und Reinigen der Haut,
9.
Pflegende Kosmetik,
10.
Dekorative Kosmetik,
11.
Kosmetische Massagen,
12.
Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung,
13.
Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von zwölf Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.

(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:

1.
Permanente Haarentfernung,
2.
Hydrotherapie,
3.
Visagismus,
4.
Permanentes Make-up,
5.
Nagelmodellage,
6.
Spezielle Fußpflege,
7.
Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich.