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§ 6 KonvBehSchG — Bußgeldvorschriften

Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen

Stand: 24.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 für eine Konversionsbehandlung wirbt oder diese anbietet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.