Gesetze / Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
KonvBehSchG§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
Stand: 24.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonvBehSchG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für alle am Menschen durchgeführten Behandlungen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet sind (Konversionsbehandlung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonvBehSchG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Behandlung von medizinisch anerkannten Störungen der Sexualpräferenz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonvBehSchG/1#abs-3 (3) Eine Konversionsbehandlung liegt nicht vor bei operativen medizinischen Eingriffen oder Hormonbehandlungen, die darauf gerichtet sind, die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person zum Ausdruck zu bringen oder dem Wunsch einer Person nach einem eher männlichen oder eher weiblichen körperlichen Erscheinungsbild zu entsprechen.