Gesetze / Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung
KonsVerCHEV§ 9 Kürzung der 60-Tage-Grenze
Stand: 30.06.2020
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 9 KonsVerCHEV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 30.05.2018 – I R 62/16Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in der Schweiz auftretenden Chorsängers - "Nichtrückkehrtage" von GrenzgängernZitiert von 21
- FG Baden-Württemberg, 22.04.2021 – 3 K 2357/19Zitiert von 2
- FG München, 25.04.2019 – 10 K 1883/17Zitiert von 1
- FG München, 25.04.2019 – 4 K 1057/18
- FG Baden-Württemberg, 12.05.2016 – 3 K 3974/14Zitiert von 2
- BFH, 30.09.2020 – I R 37/17(Nichtrückkehrtage i.S. der Grenzgängerregelung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2002)Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- FG München, 15.03.2024 – 8 K 883/23Zitiert von 1
- BFH, 30.09.2020 – I R 60/17Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010 auch ohne Eintragung der Funktion in das HandelsregisterZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 KonsVerCHEV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonsVerCHEV/9#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonsVerCHEV/9#abs-2 (2) Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur tageweise im anderen Staat beschäftigt sind, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung herabzusetzen. Bezugsgrößen sind hierbei die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitstage zu den bei Vollzeitbeschäftigung betriebsüblichen Arbeitstagen. Bei einer 5-Tage-Woche ist von 250 betriebsüblichen Arbeitstagen, bei einer 6-Tage-Woche von 300 betriebsüblichen Arbeitstagen auszugehen. Urlaubstage sind bei beiden Rechengrößen aus Vereinfachungsgründen nicht abzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonsVerCHEV/9#abs-3 (3) Die Berechnung der 60 Tage ist ebenso bei Arbeitnehmern, die im anderen Vertragsstaat bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind, vorzunehmen.