§ 25c Wertgebühren
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/25c#abs-1 (1) Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann eine Gebühr auch nach dem Wert des Gegenstandes (Wertgebühr) bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/25c#abs-2 (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststellung des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.