§ 22 Besondere Pflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/22#abs-1 (1) Der Honorarkonsularbeamte darf auch ohne Urlaub seinen Amtssitz für kurze Zeit verlassen. Für einen längeren Urlaub hat er die Genehmigung so frühzeitig zu beantragen, daß für seine Vertretung Sorge getragen werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/22#abs-2 (2) Bevor der Honorarkonsularbeamte in ein Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen Staat, einer anderen staatlichen Einrichtung oder einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation tritt, hat er dies dem Auswärtigen Amt anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit.