Gesetze / Konfitürenverordnung
KonfV§ 2 Zutaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonfV%202003/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonfV%202003/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen ferner die in Anlage 3 aufgeführten Lebensmittel nach Maßgabe dieser Anlage verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonfV%202003/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) beim gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet werden.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2017 I S. 2272
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