Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Konstituierungswahlordnung
KonWO§ 13 Bekanntgabe der Wahl
Stand: 26.08.2026
Die Wahlleitung macht mit dem Versand der Wahlunterlagen bekannt,
1. wie viele Bewerbende in jeder Wahlgruppe zu wählen sind,
2. wieviel wahlberechtigte Kammerangehörige pro Wahlgruppe im Wählerverzeichnis aufgeführt sind,
3. bis zu welchem Zeitpunkt der Wahlbrief bei der Wahlleitung eingegangen sein muss und
4. welche Wahlvorschläge zugelassen sind.