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Art 41 KommZG (Bayern) — Haushaltssatzung

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Verbandsvorsitzende gibt den Entwurf der Haushaltssatzung rechtzeitig, jedoch mindestens einen Monat vor dem Beschluß über die Haushaltssatzung, den Verbandsmitgliedern bekannt.

(2) Die Verbandsversammlung kann beschließen, daß eine Finanzplanung nicht erstellt wird.