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KommZG

Art 19 Inhalt der Verbandssatzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/19#abs-1 (1) Die Verbandssatzung muß enthalten

1. den Namen und den Sitz des Zweckverbands,

2. die Verbandsmitglieder und den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands,

3. die Aufgaben des Zweckverbands,

4. die Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung,

5. den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen haben (Umlegungsschlüssel).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/19#abs-2 (2) Die Verbandssatzung kann darüber hinaus weitere Vorschriften enthalten über

1. die Verfassung und Verwaltung,

2. die Verbandswirtschaft,

3. die Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbands,

4. die Schlichtung von Streitigkeiten durch ein besonderes Schiedsverfahren,

5. sonstige Rechtsverhältnisse des Zweckverbands,

soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält oder die Regelung in der Verbandssatzung zuläßt.

Art 18 Art 20