nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 19 KommZG (Bayern) — Inhalt der Verbandssatzung

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbandssatzung muß enthalten

1. den Namen und den Sitz des Zweckverbands,

2. die Verbandsmitglieder und den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands,

3. die Aufgaben des Zweckverbands,

4. die Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung,

5. den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen haben (Umlegungsschlüssel).

(2) Die Verbandssatzung kann darüber hinaus weitere Vorschriften enthalten über

1. die Verfassung und Verwaltung,

2. die Verbandswirtschaft,

3. die Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbands,

4. die Schlichtung von Streitigkeiten durch ein besonderes Schiedsverfahren,

5. sonstige Rechtsverhältnisse des Zweckverbands,

soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält oder die Regelung in der Verbandssatzung zuläßt.

---

Zitiervorschlag: Art 19 KommZG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/19

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
