Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
KommZGArt 18 Bildung des Zweckverbands
Stand: 25.08.2026
Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbands werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine von den Beteiligten zu vereinbarende Verbandssatzung geregelt.