Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in kommunalen Statistikstellen
KommStatVO§ 6 Inkrafttreten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommStatVO/6#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommStatVO/6#abs-2 (2) Für diejenigen kommunalen Statistikstellen, deren Meldungen gemäß § 9 Abs. 5 SächsStatG vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits abgesandt wurden, gelten die Vorschriften des § 2 erst nach Ablauf des sechsten Monates nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Dresden, den 9. Februar 1996
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht