Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in kommunalen Statistikstellen

KommStatVO

§ 6 Inkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommStatVO/6#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommStatVO/6#abs-2 (2) Für diejenigen kommunalen Statistikstellen, deren Meldungen gemäß § 9 Abs. 5 SächsStatG vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits abgesandt wurden, gelten die Vorschriften des § 2 erst nach Ablauf des sechsten Monates nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Dresden, den 9. Februar 1996

Der Staatsminister des Innern

Klaus Hardraht

§ 5