(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Für diejenigen kommunalen Statistikstellen, deren Meldungen gemäß § 9 Abs. 5 SächsStatG vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits abgesandt wurden, gelten die Vorschriften des § 2 erst nach Ablauf des sechsten Monates nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Dresden, den 9. Februar 1996
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht