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§ 6 KommStatVO (Sachsen) — Inkrafttreten

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in kommunalen Statistikstellen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Für diejenigen kommunalen Statistikstellen, deren Meldungen gemäß § 9 Abs. 5 SächsStatG vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits abgesandt wurden, gelten die Vorschriften des § 2 erst nach Ablauf des sechsten Monates nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Dresden, den 9. Februar 1996

Der Staatsminister des Innern

Klaus Hardraht