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# § 2 KommStatVO (Sachsen) — Allgemeine Abschottungsmaßnahmen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in kommunalen Statistikstellen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bedient sich die kommunale Statistikstelle einer Datenverarbeitungsanlage, die auch von einer oder mehreren anderen Stellen der betreffenden Gemeinde genutzt wird oder die durch die Einrichtung zur Datenübertragung mit einer oder mehreren anderen Stellen der betreffenden Gemeinde verbunden ist, müssen Hardware und Software des benutzten Datenverarbeitungssystems mit Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet sein. Die Verwendung von Identifikations- und Authentisierungsverfahren sowie die Verwaltung der Zugriffsrechte und die Protokollierung sind zu gewährleisten. Zu protokollieren sind auch Versuche, unberechtigt auf von der kommunalen Statistikstelle gespeicherte Einzelangaben sowie auf Programme zu deren Verarbeitung zuzugreifen. Zugriffsrechte sind vom Leiter der kommunalen Statistikstelle schriftlich zu vergeben.

(2) Bedient sich die kommunale Statistikstelle einer Datenverarbeitungsanlage, die auch von einer oder mehreren anderen Stellen der betreffenden Gemeinde genutzt wird, sind zusätzliche geeignete Maßnahmen wie Verschlüsselung oder gestreute Speicherung zu ergreifen, die einen von außerhalb erfolgenden Zugriff auf die Einzelangaben der kommunalen Statistikstelle verhindern.

(3) Jede erfolgreiche oder versuchte Nutzung der Datenverarbeitungsanlage ist revisionsfähig zu protokollieren. Die Protokolldaten sind mindestens drei Monate aufzubewahren. Sie sind spätestens nach einem Jahr zu vernichten, soweit nicht im Einzelfall nachweislich eine konkrete aktuelle Nutzung notwendig ist.

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Zitiervorschlag: § 2 KommStatVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KommStatVO/2

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