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# § 2 KommPrV (Bayern) — Rechnungsprüfung

Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die örtliche Rechnungsprüfung wird jährlich durchgeführt. In die überörtliche Rechnungsprüfung sollen bei Gemeinden ohne Rechnungsprüfungsamt in der Regel drei Jahresrechnungen und in den anderen Fällen in der Regel vier Jahresrechnungen einbezogen werden.

(2) Für die Rechnungsprüfung können bereits während des Haushaltsjahres und vor Aufstellung der Jahresrechnung Prüfungshandlungen vorgenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 KommPrV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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