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KommPrV

§ 1 Allgemeine Pflichten und Rechte der Prüfer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/1#abs-1 (1) Die Prüfungen sind rechtzeitig, gründlich, gewissenhaft und sachgerecht zu erledigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/1#abs-2 (2) Den Prüfern sind alle zur Durchführung der Prüfungen erforderlichen Auskünfte umfassend und wahrheitsgemäß zu erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/1#abs-3 (3) Die Prüfer können verlangen, daß ihnen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen ausgehändigt, die Prüfungsorgane können verlangen, daß ihnen diese Unterlagen zugesandt werden, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit haben die Prüfer Zutritt zu allen Dienst- und Betriebsräumen; sie sind berechtigt, die Öffnung von Behältern zu verlangen sowie Ortsbesichtigungen vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/1#abs-4 (4) Die Prüfer sind verpflichtet, bei Verdacht auf strafbare Handlungen, bei sonstigen schwerwiegenden Feststellungen oder bei besonderen Vorkommnissen den ersten Bürgermeister (Landrat, Bezirkstagspräsidenten) oder den mit der Dienstaufsicht Beauftragten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/1#abs-5 (5) Die Prüfer dürfen keine Nebentätigkeit ausüben, die mit ihren Prüfungsaufgaben nicht vereinbar ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/1#abs-6 (6) Die Prüfungsorgane können zu ihren Prüfungen Sachverständige hinzuziehen.

§ 2