Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte
KommKredV§ 1 Genehmigungsfreiheit bei Stundung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommKredV/1#abs-1 (1) Die Stundung von Zahlungsverpflichtungen der Gemeinden, der Landkreise, der Bezirke und der öffentlich-rechtlichen kommunalen Zusammenschlüsse ist genehmigungsfrei, wenn die Fälligkeit über das laufende Haushaltsjahr nicht hinausgeschoben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommKredV/1#abs-2 (2) Die Stundung von Zahlungsverpflichtungen der in Abs. 1 bezeichneten Körperschaften über das laufende Haushaltsjahr hinaus ist genehmigungsfrei, wenn und soweit der einzelne Stundungsfall folgende Beträge nicht überschreitet:
– bis zu 7 000 Einwohnern
50 000 €
– mit mehr als 7 000 bis zu 20 000 Einwohnern
150 000 €
– mit mehr als 20 000 bis zu 50 000 Einwohnern
500 000 €
– mit mehr als 50 000 bis zu 300 000 Einwohnern
1 000 000 €
– mit mehr als 300 000 Einwohnern
2 500 000 €
– bei der Landeshauptstadt München
5 000 000 €.
Für Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände gelten die halben Beträge, bezogen auf die Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden, höchstens jedoch 1 v. H. des Haushaltsvolumens.