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# § 1 KommKredV (Bayern) — Genehmigungsfreiheit bei Stundung

Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stundung von Zahlungsverpflichtungen der Gemeinden, der Landkreise, der Bezirke und der öffentlich-rechtlichen kommunalen Zusammenschlüsse ist genehmigungsfrei, wenn die Fälligkeit über das laufende Haushaltsjahr nicht hinausgeschoben wird.

(2) Die Stundung von Zahlungsverpflichtungen der in Abs. 1 bezeichneten Körperschaften über das laufende Haushaltsjahr hinaus ist genehmigungsfrei, wenn und soweit der einzelne Stundungsfall folgende Beträge nicht überschreitet:

– bis zu 7 000 Einwohnern

50 000 €

– mit mehr als 7 000 bis zu 20 000 Einwohnern

150 000 €

– mit mehr als 20 000 bis zu 50 000 Einwohnern

500 000 €

– mit mehr als 50 000 bis zu 300 000 Einwohnern

1 000 000 €

– mit mehr als 300 000 Einwohnern

2 500 000 €

– bei der Landeshauptstadt München

5 000 000 €.

Für Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände gelten die halben Beträge, bezogen auf die Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden, höchstens jedoch 1 v. H. des Haushaltsvolumens.

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Zitiervorschlag: § 1 KommKredV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KommKredV/1

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