Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik
KommHV-Kameralistik§ 8 Sammelnachweise
Stand: 25.08.2026
Im Verwaltungshaushalt können Einnahmen und Ausgaben, die zu gleichen Gruppen gehören oder die sachlich eng zusammenhängen, in Sammelnachweisen veranschlagt werden; sie sind zusammengefaßt oder einzeln in die Abschnitte und Unterabschnitte zu übernehmen. Die Aufteilung nach wirklichkeitsnahen Maßstäben ist zulässig. § 14 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.