Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik

KommHV-Kameralistik

§ 8 Sammelnachweise

Stand: 25.08.2026

Bayern

Im Verwaltungshaushalt können Einnahmen und Ausgaben, die zu gleichen Gruppen gehören oder die sachlich eng zusammenhängen, in Sammelnachweisen veranschlagt werden; sie sind zusammengefaßt oder einzeln in die Abschnitte und Unterabschnitte zu übernehmen. Die Aufteilung nach wirklichkeitsnahen Maßstäben ist zulässig. § 14 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 7 § 9