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KommHV-Kameralistik

§ 14 Weitere Vorschriften für einzelne Einnahmen und Ausgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/14#abs-1 (1) Einnahmen aus Krediten sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/14#abs-2 (2) Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die zurückzuzahlen oder zu mindern sind, sind bei den Einnahmen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Einnahmen der Vorjahre beziehen; diese Bestimmung gilt bei Rückzahlung geleisteter Ausgaben der vorgenannten Art sinngemäß.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/14#abs-3 (3) Die Erstattung von Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten zwischen Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten soll veranschlagt werden, soweit es für eine Kostenrechnung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/14#abs-4 (4) Die Veranschlagung von Personalausgaben richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen. Der Versorgungsaufwand ist auf die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte grundsätzlich nach der Höhe der dort veranschlagten Dienstbezüge aufzuteilen.

§ 13 § 15