Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik
KommHV-Kameralistik§ 60 Verwahrung von anderen Gegenständen
Stand: 25.08.2026
Andere Gegenstände, die der Gebietskörperschaft gehören oder von ihr zu verwahren sind, können in geeigneten Fällen der Kasse zur Verwahrung zugewiesen werden. § 42 Abs. 3 und § 59 Abs. 2 gelten entsprechend.