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KommHV-Kameralistik§ 59 Verwahrung von Wertgegenständen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/59#abs-1 (1) Urkunden, die Vermögensrechte verbriefen oder nachweisen, sind von der Kasse zu verwahren. Das gleiche gilt für Kostenmarken, andere Wertzeichen mit Ausnahme von Postwertzeichen und für geldwerte Drucksachen, die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 ohne Quittung abgegeben werden. Wertpapiere sollen einem Kreditinstitut gegen Depotschein zur Verwahrung und Verwaltung übergeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/59#abs-2 (2) Über die Annahme und Auslieferung der zu verwahrenden Wertgegenstände ist Buch zu führen. Die Annahme und Auslieferung sind zu quittieren. § 47 Abs. 2 und 3, § 58 Abs. 1, §§ 61 und 62 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/59#abs-3 (3) Verwahrt die Kasse Wertpapiere, hat sie die Auslosung und Kündigung sowie die Zinstermine zu überwachen und die sonstigen Aufgaben des Verwahrers nach dem Depotgesetz wahrzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/59#abs-4 (4) Durch Dienstanweisung kann eine andere Dienststelle mit der Verwahrung und Buchführung beauftragt werden.