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KommHV-Kameralistik

§ 61 Grundsätze für die Buchführung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/61#abs-1 (1) Die Buchführung muß ordnungsmäßig, sicher und wirtschaftlich sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/61#abs-2 (2) Die Aufzeichnungen in den Büchern müssen vollständig, richtig, klar, übersichtlich und nachprüfbar sein; sie sind zeitnah vorzunehmen.

§ 60 § 62