Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik
KommHV-Kameralistik§ 29 Berichtspflicht
Stand: 25.08.2026
Dem Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag ist unverzüglich zu berichten, wenn
1. eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 28 verfügt worden ist oder
2. sich abzeichnet, daß der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder
3. erkennbar wird, daß sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.