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§ 29 KommHV-Kameralistik (Bayern) — Berichtspflicht

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik

Landesrecht Bayern

Stand: 01.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag ist unverzüglich zu berichten, wenn

1. eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 28 verfügt worden ist oder

2. sich abzeichnet, daß der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder

3. erkennbar wird, daß sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.