Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik

KommHV-Kameralistik

§ 30 Vorschüsse, Verwahrgelder

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/30#abs-1 (1) Eine Ausgabe, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Vorschuß nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht und die Deckung gewährleistet ist, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/30#abs-2 (2) Eine Einnahme, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Verwahrgeld nur behandelt werden, solange sie noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann.

§ 29 § 31