Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik
KommHV-Kameralistik§ 11a Kosten- und Leistungsrechnung
Stand: 25.08.2026
Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung für alle Verwaltungsbereiche soll eine Kosten- und Leistungsrechnung geführt werden. Die Ausgestaltung ist nach den örtlichen Bedürfnissen durch Dienstanweisung zu regeln. Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.