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§ 11a KommHV-Kameralistik (Bayern) — Kosten- und Leistungsrechnung

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik

Landesrecht Bayern

Stand: 01.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung für alle Verwaltungsbereiche soll eine Kosten- und Leistungsrechnung geführt werden. Die Ausgestaltung ist nach den örtlichen Bedürfnissen durch Dienstanweisung zu regeln. Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.