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KommHV-Kameralistik

§ 12 Kalkulatorische Kosten, kostenrechnende Einrichtungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/12#abs-1 (1) Für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind im Verwaltungshaushalt auch

1. angemessene Abschreibungen,

2. eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals,

3. Zuführungen zu zulässig gebildeten Sonderrücklagen

zu veranschlagen. Abschreibungen und Zinsen sind zugleich als Einnahmen zu veranschlagen. Für Einrichtungen, die nur in geringem Umfang aus Entgelten finanziert werden, kann abweichend von Satz 1 auf die Veranschlagung verzichtet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/12#abs-2 (2) Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.

§ 11a § 13