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KommHV-Doppik

§ 85 Vermögensrechnung (Bilanz)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/85#abs-1 (1) Die Bilanz ist in Kontoform zu erstellen und entsprechend Abs. 2 und 3 zu gliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/85#abs-2 (2) Aktivseite:

1. Anlagevermögen

1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände

1.2 Sachanlagen

1.3 Finanzanlagen

2. Umlaufvermögen

2.1 Vorräte

2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens

2.4 Liquide Mittel

3. Aktive Rechnungsabgrenzung

4. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/85#abs-3 (3) Passivseite:

1. Eigenkapital

1.1 Allgemeine Rücklage (Nettoposition)

1.2 Rücklagen aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen

1.3 Ergebnisrücklagen

1.4 Verlustvortrag

1.5 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

2. Sonderposten

3. Rückstellungen

4. Verbindlichkeiten

5. Passive Rechnungsabgrenzung.

§ 84 § 86