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§ 85 KommHV-Doppik (Bayern) — Vermögensrechnung (Bilanz)

Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bilanz ist in Kontoform zu erstellen und entsprechend Abs. 2 und 3 zu gliedern.

(2) Aktivseite:

1. Anlagevermögen

1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände

1.2 Sachanlagen

1.3 Finanzanlagen

2. Umlaufvermögen

2.1 Vorräte

2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens

2.4 Liquide Mittel

3. Aktive Rechnungsabgrenzung

4. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.

(3) Passivseite:

1. Eigenkapital

1.1 Allgemeine Rücklage (Nettoposition)

1.2 Rücklagen aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen

1.3 Ergebnisrücklagen

1.4 Verlustvortrag

1.5 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

2. Sonderposten

3. Rückstellungen

4. Verbindlichkeiten

5. Passive Rechnungsabgrenzung.