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KommHV-Doppik

§ 84 Teilrechnungen, Planvergleich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/84#abs-1 (1) Entsprechend den Teilhaushalten (§ 4) sind Teilrechnungen aufzustellen. §§ 82 und 83 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/84#abs-2 (2) In den Teilrechnungen sind die Ergebnisse der Teilhaushalte mit den Zielen und Kennzahlen nach § 4 Abs. 3 zu vergleichen.

§ 83 § 85