Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik
KommHV-Doppik§ 84 Teilrechnungen, Planvergleich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/84#abs-1 (1) Entsprechend den Teilhaushalten (§ 4) sind Teilrechnungen aufzustellen. §§ 82 und 83 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/84#abs-2 (2) In den Teilrechnungen sind die Ergebnisse der Teilhaushalte mit den Zielen und Kennzahlen nach § 4 Abs. 3 zu vergleichen.