Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik
KommHV-Doppik§ 66 Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen
Stand: 25.08.2026
Für Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen ist § 16 Abs. 1 auch bei der Buchung anzuwenden.