Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik

KommHV-Doppik

§ 65 Weitere Nachweise

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/65#abs-1 (1) Über den Bestand und die Veränderungen auf den für den Zahlungsverkehr bei den Kreditinstituten eingerichteten Konten der Kasse sind Nachweise zu führen, die eine vollständige und zeitnahe Überwachung zulassen (§ 68). Die Nachweise können für mehrere Jahre geführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/65#abs-2 (2) Durch Dienstanweisung wird bestimmt, welche weiteren Nachweise geführt werden.

§ 64 § 66