Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik
KommHV-Doppik§ 64 Buchungen im sachlichen Nachweis
Stand: 25.08.2026
Die Geschäftsvorfälle sind auf Grund der Kassenanordnung oder der sachlichen und rechnerischen Feststellung nach § 37 Abs. 1 zu buchen.