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# § 65 KommHV-Doppik (Bayern) — Weitere Nachweise

Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über den Bestand und die Veränderungen auf den für den Zahlungsverkehr bei den Kreditinstituten eingerichteten Konten der Kasse sind Nachweise zu führen, die eine vollständige und zeitnahe Überwachung zulassen (§ 68). Die Nachweise können für mehrere Jahre geführt werden.

(2) Durch Dienstanweisung wird bestimmt, welche weiteren Nachweise geführt werden.

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Zitiervorschlag: § 65 KommHV-Doppik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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