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KommHV-Doppik

§ 46 Ausnahmen vom Erfordernis der Kassenanordnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/46#abs-1 (1) Ist für die Kasse zu erkennen, dass sie empfangsberechtigt ist, hat sie Einzahlungen auch ohne Annahmeanordnung anzunehmen und zu buchen. Die Annahmeanordnung ist unverzüglich einzuholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/46#abs-2 (2) Ohne Annahmeanordnung dürfen angenommen und gebucht werden

1. Kassenmittel, die die Kasse von einer anderen Stelle für Auszahlungen für Rechnung dieser Stelle erhält,

2. Einzahlungen, die irrtümlich bei der Kasse eingezahlt und nach Abs. 3 Nr. 2 zurückgezahlt oder weitergeleitet werden,

3. Einzahlungen, die die Kasse nach § 38 Abs. 2 selbst festsetzt.

In den Fällen des § 37 Abs. 1 Satz 3 kann die Annahmeanordnung entfallen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/46#abs-3 (3) Ohne Auszahlungsanordnung dürfen ausgezahlt und gebucht werden

1. die an eine andere Stelle abzuführenden Mittel, die für deren Rechnung angenommen wurden,

2. irrtümlich eingezahlte Beträge, die an den Einzahler zurückgezahlt oder an den Empfangsberechtigten weitergeleitet werden.

§ 45 § 47