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KommHV-Doppik

§ 45 Erfordernis der Kassenanordnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/45#abs-1 (1) Die Kasse darf, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer schriftlichen oder bei automatisierten Verfahren auf elektronischem Weg übermittelten Anordnung (Kassenanordnung) die in § 34 Abs. 1 genannten Kassengeschäfte erledigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/45#abs-2 (2) Sie darf Kassenanordnungen, die in der Form nicht den Vorschriften entsprechen oder die sonst zu Bedenken Anlass geben, erst ausführen, wenn die anordnende Stelle die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält.

§ 44 § 46