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KommHV-Doppik

§ 31 Stundung, Niederschlagung und Erlass

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/31#abs-1 (1) Für die Stundung, die Erhebung von Stundungszinsen, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/31#abs-2 (2) Die zuständige Dienststelle soll, wenn die Vollstreckung eingeleitet ist, eine Stundung nur im Benehmen mit der Kasse erteilen (§ 48). Im Übrigen hat sie die Stundung der Kasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Kasse darf unbeschadet des § 38 Abs. 2 Stundungen nicht gewähren.

§ 30 § 32