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§ 31 KommHV-Doppik (Bayern) — Stundung, Niederschlagung und Erlass

Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Stundung, die Erhebung von Stundungszinsen, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) entsprechend.

(2) Die zuständige Dienststelle soll, wenn die Vollstreckung eingeleitet ist, eine Stundung nur im Benehmen mit der Kasse erteilen (§ 48). Im Übrigen hat sie die Stundung der Kasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Kasse darf unbeschadet des § 38 Abs. 2 Stundungen nicht gewähren.